AGB / Verhaltensregeln für Hüpfburgen                              Stand: 08/2016
                   

1. Vertragsumfang: Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Änderungen müssen schriftlich vereinbart werden. Stillschweigen des Vermieters zu abweichenden Vertragsänderungswünschen des Mieters gilt in keinem Fall als Zustimmung. Angebote des Vermieters sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Ausführung.

2. Aufträge, Rücktritt, Wetterrisiko: Aufträge werden bei Annahme durch den Vermieter für beide Seiten bindend. Sollten Ereignisse oder Umstände eintreten, die die Erfüllung des ursprünglichen Auftrages unzumutbar oder unmöglich machen (z.B. Stau, Erkrankungen, Diebstahl, usw.) steht dem Vermieter das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten.

2.1 Der Mieter kann bis zu 14 Tage vor der Abholung die Reservierung kostenlos stornieren.

2.2 Dem Mieter wird bis um 10:00 Uhr am Tag der Abholung des Mietobjektes eine kostenlose Stornierung eingeräumt die nur für Wetterbedingungen gilt. Jeder andere Grund wird mit 50 % des Auftragswertes in Rechnung gestellt.

3. Eigentum des Vermieters: Die vom Vermieter ausgeliehenen Mietobjekte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden. Es sind die Verhaltensregeln und Sicherheitsbestimmungen zu beachten! Das Anbringen von Schildern, Beschriftungen oder Aufklebern sowie sonstigen Änderungen an den Mietobjekten ist nicht gestattet. Die vom Vermieter beigestellten Mietobjekte stehen im Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist daher weder zur Untervermietung, noch Verpfändung oder sonstigen Weitergabe, aus welchem Titel immer (zum Beispiel   Verpachtung), berechtigt.

4.1 Die Preise: Sind bar zu zahlen falls nicht anders vertraglich vereinbart. Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.

5.1 Bei Sturm- und Unwettergefahr: (ab Windstärke 4) hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände sofort abzubauen und ordnungsgemäß zu sichern.

5.2 Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern.

5.3 Bei Vermietung von Kinderattraktionen etc. übernimmt der Mieter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und hat für eine ständige Beaufsichtigung zu sorgen, es sei denn, der Vermieter übernimmt durch gesonderte Vereinbarung die Beaufsichtigung während der Veranstaltungszeit.

5.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes an den Vermieter oder einen seiner Beauftragten erfolgt ist.

6.1 Lieferung: Lieferungsverzug und Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere • unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen etc.) • nicht vorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc. Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist   der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter  in diesen Fällen nicht zu.

6.2 Selbstabholer erhalten eine Einweisung zum Mietobjekt und hinterlegen eine Kaution in Höhe von 50 € in bar, diese wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts wieder ausgezahlt.

6.3 Der Mietartikel muss sauber und Trocken wieder bei dem Vermieter abgegeben werden, ansonsten werden Folgekosten für Reinigung und Trocknung in Höhe von 20 € in Rechnung gestellt. Diese Kosten entstehen auch bei unserem Abholservice sowie mit Aufsichtspersonal.

7. Leistungsänderung: Der Vermieter behält sich vor, Änderungen der in Auftrag gegebenen Leistungen vorzunehmen, wenn die Interessen des Mieters nicht wesentlich und die für diesen vertraglich versprochenen Leistungen hierdurch nicht beeinträchtigt und die Änderung für die vertraglich fixierten Leistungen daher zumutbar sind.

8. Stromanschluss: Für den Betrieb der Mietobjekte stellt der Mieter jeweils mindestens einen Stromanschluss mit 220V zur Verfügung, die mit 16A abgesichert sind und ausschließlich die Mietobjekte mit Strom versorgen.

        

9. Montage: Der Mieter übernimmt die Einholung sämtlicher zivilrechtlich notwendiger Bewilligungen (Einholung der Zustimmung von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten) und/oder allfällig notwendiger Genehmigungen nach öffentlichen Recht (zum Beispiel nach der StVO) auf eigene Kosten. Diese Genehmigungen sind dem Vermieter unaufgefordert rechtzeitig vorzulegen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter für sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser übernommenen Pflichten an den Vermieter gestellt werden, auf erste Anforderung unter Verzicht auf jegliche Einwendung schad- und klaglos zu halten.

10. Steuern und Gebühren: Der Mieter übernimmt die Bezahlung sämtlicher Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Aufstellung bzw. der weiteren Nutzung der gemieteten Objekte. Dies gilt insbesondere für Nutzungsgebühren für öffentlichen Grund, gleich in welcher Form. Der Mieter verpflichtet sich, bei Verletzung dieser Vertragsbestimmung, dem Vermieter gegenüber Ansprüche Dritter auf erste Anforderung schad- und klaglos zu halten.

11. Betreuung der Mietobjekte: Der Mieter verpflichtet sich die Mietobjekte durch geeignete, Erwachsene Personen ständig zu beaufsichtigen. Die mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter mit den Verhaltensregel und Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.

12.1 Gewährleistung: Der Vermieter hat dafür Einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen.

12.2 Treten Mängel auf, hat der Mieter  dem Vermieter die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.

12.3 Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Mieter die vereinbarte Vergütung angemessen mindern.

12.4 Offensichtliche Fehler hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsanspruch.

12.5 Ist der Mieter Vollkaufmann, hat er gelieferte Gegenstände unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. §§ 377, 378 HGB gelten entsprechen.

13.1 Der Mieter ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen. Der Mieter hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Vermieters zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägel bzw. Dübeln In den Untergrund entstehen, übernimmt der Auftragnehmer auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Mieter in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Mieters gegen seine Pflicht gemäß Ziff. 5 beruhen hat der Auftragnehmer nicht Einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 5 beruhen, hat der Mieter den Auftragnehmer intern freizustellen.

13.2 Der Mieter haftet während der Mietzeit und bei Miet Überschreitung für Verluste (Abhandenkommen) der Mietgegenstände sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragte sowie sonstige Dritte.

13.3 Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Sonstiges: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten lediglich diese außer Kraft. Dies zieht nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. Geschäftsbedingungen sind dann gesetzeskonform so auszulegen, wie diese dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am ehesten gerecht sind.

        
14.1 Bei diesen Mietgegenständen ist besondere Vorsicht geboten. Es entsteht ein höheres Risiko auf Beschädigungen, Verunreinigung, sowie die Gefahr auf Personenschäden. Deswegen ist es wichtig,

die Vorschriften und die Einweisung durch den Vermieter zu beachten und streng zu befolgen.

14.2 Sollten ggf. geringe Verunreinigungen an  dem Mietobjekt entstehen, können 20 € Reinigung

 

 berechnet werden.

14.3 Bei Beschädigungen an diesen Mietobjekten ist häufig eine Reparatur nicht möglich und wird bei Verlust oder Zerstörung mit dem Wiederbeschaffungswert (Neupreis) in Rechnung gestellt.